
Dezember ist der umsatzstärkste Monat in der Gastronomie. Weihnachtsfeiern, geselliges Beisammensein und der Jahreswechsel sorgen für volle Gasthäuser, Restaurants und Kaffeehäuser. Eine Tischreservierung ist daher insbesondere um die Weihnachtszeit notwendig. Umso ärgerlicher ist es für Gastronomen, wenn plötzlich ein Tisch unbesetzt ist und allenfalls ein Verdienstentgang entsteht. Restaurants setzen deshalb vermehrt auf sogenannte „No-Show-Gebühren“. Doch worum handelt es sich hierbei rechtlich?
Eine Tischreservierung ist im Regelfall kein Bewirtungsvertrag. Genauso wenig liegt ein Vorvertrag des Bewirtungsvertrages vor, zumal hierfür bereits die gegenseitigen Hauptleistungen – also Bewirtungsleistung und Preis – feststehen müssten. In den meisten Fällen teilt im Zeitpunkt der Reservierung weder der Gast mit, was er konkret konsumieren wird, noch gibt der Wirt einen endgültigen Preis für die Bewirtung bekannt. Die Tischreservierung ist ein eigenständiges rechtliches Sonderverhältnis. Mangels ausreichenden Bindungswillens handelt es sich in der Regel um ein „Gefälligkeitsverhältnis im beiderseitigen wirtschaftlichen Interesse“. Durch dieses entstehen bereits wechselseitigen Aufklärungs-, Schutz- und Sorgfaltspflichten.
Informiert der Gast den Wirt nicht (rechtzeitig), kann der Wirt den Nichterfüllungsschaden fordern. Dies sind Schäden, die durch Bereithalten des Tisches oder durch Abweisung anderer Gäste entstehen. Gleichzeitig hat der Wirt nachzuweisen, dass während der (begrenzten) Zeit der Reservierung Gäste tatsächlich aus Platzgründen abzuweisen waren und der Tisch auch nur eine branchenübliche Zeit freigehalten wurde. Zur Vereinfachung vereinbaren Gastronomen daher „No-Show-Gebühren“. Je nach Ausgestaltung sind diese als Konventionalstrafe oder Reugeld auszulegen, in der Regel wohl Letzteres. Im Gegensatz zur Konventionalstrafe steht beim Reugeld der Entgeltersatzanspruch im Vordergrund, der Gast ist bei Entrichtung der Gebühr (zumindest) von der Erfüllungspflicht des Reservierungsvertrages befreit. Bei Verhinderung empfehlen wir jedenfalls rechtzeitig mit dem Wirt Kontakt aufzunehmen; – der nächste Besuch kommt sicher.