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03.09.2013

"Haustürgeschäft" bei Änderung eines Mietvertrages (OGH 27.6.2013, 8 Ob 130/12v)

Der OGH hatte sich kürzlich mit der Frage zu befassen, ob auch einem Mieter bei Änderung bzw. Auflösung eines Mietvertrages das Rücktrittsrecht des § 3 KSchG zusteht. 

Insofern ein Unternehmer mit einem Verbraucher kontrahiert ist das KSchG auch auf Mietverträge anzuwenden.

Im gegenständlichen Fall hatte der Vermieter den Mieter in dessen Wohnung aufgesucht. Dabei wurde der Mieter vom Vermieter überrumpelt. Der bestehende Mietvertrag wurde einvernehmlich aufgelöst und ein neuer abgeschlossen.

Der OGH entschied, dass einem Verbraucher auch bei einer Erklärung, die auf Abänderung bzw. Auflösung eines Vertrages gerichtet ist, das Rücktrittsrecht nach dem KSchG zusteht. Die Erklärung muss allerdings eine wirtschaftliche Tragweite aufweisen, die einem Vertragsabschluss gleichkommt. Zusätzlich stellte er klar, dass man im Falle einer unterbliebenen Belehrung über das Rücktrittsrecht auch bei Erklärungen, die sich auf die Gestaltung eines Bestandverhältnisses beziehen, unbefristet zurücktreten kann.

 

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