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15.08.2010

Kein Arbeitsunfall auf Umweg am Heimweg mit der Ehefrau

Der Oberste Gerichtshof setzt seine restriktive Judikaturlinie betreffend Leistungsansprüchen infolge Arbeitsunfällen am Weg von oder zur Arbeitsstätte im Rahmen von Umwegen fort (OGH 24. 2. 2009, 10 ObS 15/09t) Die Arbeitsstelle des Klägers befindet sich in Wien I. Seine Ehefrau ist von Montag bis Donnerstag in Wien XI. beschäftigt. Sie fährt mit dem PKW zur Arbeit und nimmt dabei den Kläger in der Früh zur Arbeit mit und holt ihn am Abend nach Arbeitsschluss auf ihrem Heimweg mit dem PKW wieder ab.

Am Unfallstag befand sich die Ehefrau des Klägers auf dem Weg, um den Kläger von seinem Arbeitsplatz abzuholen. Kurz vor Erreichen des Treffpunkts erhielt sie einen dienstlichen Anruf am Handy und vereinbarte ein Treffen mit einem Geschäftspartner in Wien XXII. Dies teilte sie ihrem Ehemann auch beim Einsteigen in den PKW mit. Dieser erklärte, sie begleiten zu wollen, weil er nichts anderes vorhabe. Seine Ehefrau fuhr daraufhin bis zum vereinbarten Treffpunkt. Diese Fahrt bedeutete für den Kläger einen Umweg von insgesamt ca. 2 Stunden bzw ca. 25 km. Der Heimweg des Klägers von seiner Arbeitsstelle mit öffentlichen Verkehrsmitteln hätte nur etwa 20 Minuten in Anspruch genommen. Auf dem Rückweg nach der besagten dienstlichen Besprechung kam es zu einem Unfall, bei dem der Kläger als Beifahrer verletzt wurde.

Der Oberste Gerichtshof wies die Klage auf Leistungen aus der Unfallversicherung endgültig ab. Unternehme der Fahrer einer Fahrgemeinschaft einen nicht dem Zweck der Fahrgemeinschaft dienenden Umweg, um einen beruflichen Termin wahrzunehmen, bestehe für den Mitfahrer kein Unfallversicherungsschutz, wenn der Umweg für den Mitfahrer im eigenwirtschaftlichen Interesse (hier: Begleitung der Ehefrau) gelegen sei, der Mitfahrer bereits vor Antritt der Fahrt von der Wegabweichung erfahren habe und er auf die Fahrgemeinschaft nicht angewiesen gewesen sei, weil ihm die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar gewesen sei.

 

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