08.04.2019
Ausgleichszahlung für Flugverspätung wegen eines Reifenschadens?
Durch die VO (EG) 261/2004 werden die Rechte der Flugreisenden gesichert. So haben Reisende ab einer Verspätung von mehr als drei Stunden oder einer gänzlichen Annullierung eines Fluges Anspruch auf finanzielle Entschädigung. Diese Ausgleichszahlung steht allerdings nicht zu, wenn die Verspätung oder Annullierung gemäß Art. 5 (3) der VO auf „außergewöhnliche Umstände“ zurückzuführen ist. Als Beispiel wird meist schlechtes Wetter angeführt. Nun hat der EuGH entschieden, dass ein Reifenschaden, der ausschließlich auf die Kollision mit einem Fremdkörper auf dem Rollfeld (hier: Schraube) zurückzuführen ist unter diese „außergewöhnlichen Umstände“ fällt, weil das Luftfahrtunternehmen keinen Einfluss auf den Zustand des Rollfeldes eines Flughafens hat. Das Luftfahrtunternehmen hat jedoch nachzuweisen, dass es alle erforderlichen Mittel eingesetzt hat, um die entstandene Verspätung des betreffenden Fluges infolge des Reifenaustausches zu vermeiden.