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17.02.2023

Eine per WhatsApp geschlossene Ehe - ist das gültig?

„Ja, ich will“. Mit diesen Worten schließen Ehepaare normalerweise vor dem Standesamt in Anwesenheit beider Personen eine gültige Ehe. Doch in dem zuletzt vom OGH zu beurteilenden Fall war fraglich, ob eine Ehe per WhatsApp geschlossen werden kann.

Der in Österreich lebende Mann wurde von seiner Mutter per WhatsApp Telefonat gefragt, ob er die beim iranischen Eheschließungsnotariat anwesende Braut heiraten möchte. Mit den Worten an die Mutter „sie solle doch machen, was sie möchte“ und der Zustimmung der Braut wurde die Ehe eingegangen. Die Braut zog daraufhin vier Monate später zu ihrem Mann.

Zwei Jahre später wurde die Scheidung in Österreich eingereicht. Weil nur eine Ehe geschieden werden kann, die überhaupt besteht, und eine Ferntrauung dem österreichischen Recht fremd ist, war zunächst zu prüfen, ob die Ehe wirksam zustande gekommen war. Die Eheleute sind iranische Staatsbürger und führten vor der Flucht des Mannes nach Österreich eine Beziehung, welche nach einem Monat endete. Als der Mann 2012 nach Österreich flüchtete, erteilte er seiner Mutter eine Generalvollmacht für alle seine Angelegenheiten im Iran. Sechs Monate vor der Eheschließung hatten die Eheleute häufigen Kontakt. Da die Frau nach Österreich wollte, musste nach iranischem Recht der Vater oder der Ehemann zustimmen. Obwohl der Ehemann sich erst in Österreich trauen wollte, um das Zusammenleben zu testen, war es ihm letztlich gleichgültig, wie die Frau ihre Ausreise organisierte, wodurch es zur Eheschließung via WhatsApp kam.

Österreich akzeptiert ausländisch geschlossene Ehen, solange diese nicht gegen die Grundwertungen der innerstaatlichen Rechtsordnung verstoßen. Da sich der Mann die Frau ausgesucht und gekannt hat, handelte es sich laut OGH nicht um eine Zwangsehe. Weiters hat sich der Mann beim Telefonat nicht gegen die Ehe ausgesprochen und überließ auch der zukünftigen Ehefrau die Organisation ihrer Ausreise. Somit verstieß die Ferntrauung nach iranischem Recht nicht gegen die Grundwertungen des österreichischen Rechts und die Ehe wurde anerkannt, womit die Scheidung nun vom Erstgericht zu beurteilen ist.

 

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