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02.12.2016

Parteiantrag auf Normenkontrolle

Die Zulässigkeit zur Stellung eines Antrags auf Normenkontrolle beschränkte sich bisher entsprechend der Wortfolge des § 62a VfGG auf jene Partei, die ein zulässiges Rechtsmittel gegen die erstinstanzliche Entscheidung erhoben hat. Diese Wortfolge erachtete der VfGH allerdings für verfassungswidrig und hob sie infolge teilweise ohne Setzung einer Frist außer Kraft. Nunmehr steht das Antragsrecht jeder Verfahrenspartei zu, sofern diese behauptet, wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein.

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