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28.09.2022

Primat der Meinungsfreiheit bei Bewertung von Ärzten

Nachdem es auf einem Ärztebewertungsportal zur wiederholten negativen Bewertung einer Ärztin kam, begehrte diese die Löschung ihrer veröffentlichten Daten sowie damit verknüpfter Bewertungen und Erfahrungsberichte von dieser Website. Dabei behauptete sie eine Verletzung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) durch Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten auf der Onlineplattform sowie eine irreführende Geschäftspraktik. Letzteres liege in der Abbildung anderer Ärzte, die unterhalb des ausgewählten Arztprofils angezeigt werden, mit dem Hinweis, dass es sich bei Ärzten, die mit Portraitbild im „Slider“ angezeigt werden, um kostenpflichtige Premium-Einträge handelt.

Der OGH betont in seiner Entscheidung vom 29.08.2022 (6 Ob 198/21t) die Zulässigkeit von derartigen Bewertungen im Lichte des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung. In der Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Ärztin ist keine Verletzung der DSGVO zu sehen. Die Verarbeitung der Daten ist gemäß Art 6 Abs 1 lit f DSGVO rechtmäßig, weil sie zur Verwirklichung der berechtigten Interessen der Plattformbetreiberin und deren Nutzer erforderlich sei. Bei der Abwägung des Interesses der Ärztin, nicht genannt zu werden, sei zu beachten, dass die Sozialsphäre, in der ein Betroffener in Kommunikation mit Außenstehenden tritt, keinen so weitgehenden Schutz genießt wie der höchstpersönliche Lebensbereich. Eine Person, die sich öffentlich betätigt, müsse sich auf die Beobachtung und Bewertung ihres Verhaltens einstellen. Hinzu komme, dass diese Informationen der Website der Ärztin sowie jener der Ärztekammer ohnehin zu entnehmen sind. Folglich liegt auch kein Verstoß gegen das UWG vor, zumal keine als Irreführung zu qualifizierende Handlung zu sehen ist. Die Anzeige weiterer Ärzte entspricht gerade dem Wesen eines solchen Mediums.

Bei einer Gesamtabwägung überwiegen die Interessen der Portalbetreiberin und der Nutzer der Plattform, auch unter Berücksichtigung von Missbrauchsgefahren. Aufgrund des Melde- und Beschwerdesystems, das zur Überprüfung behaupteter Arztbesuche bzw Patienten führt, können Betroffene die Löschung rechtswidriger Inhalte verlangen, sollte sich die Äußerung als unwahr herausstellen.

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