
Ein Niederländer implementierte auf seiner niederländischen Website ein Foto eines österreichischen Fotografen (Urheber) ohne dessen Zustimmung. Der Fotograf begehrte aufgrund der Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) gerichtlich die Unterlassung, seine Lichtbilder ohne Berechtigung auf der niederländischen Website der Öffentlichkeit in Österreich zur Verfügung zu stellen oder auf andere Art zu veröffentlichen. Zudem begehrte er angemessenes Entgelt und pauschalierten Schadenersatz. Der Fall landete schließlich auch vor dem OGH (4 Ob 132/24a), der ausführlich zu den entscheidenden Rechtsfragen Stellung bezog:
Dem Urheberrecht liegt der Territorialitätsgrundsatz zugrunde. Bei einer international abrufbaren Website, sind Urheberrechtsverletzungen für jeden Staat, in dem zB das Foto abrufbar ist, gesondert nach dem nationalen Urheberrecht zu prüfen. Ein Verstoß gegen das urheberrechtliche Verwertungsrecht liegt in Österreich schon vor, wenn jemand unbefugt Lichtbilder zum interaktiven Abruf in einen Internetauftritt einarbeitet, selbst wenn dies nur auf einer Unterseite einer Website geschieht. Das Foto war im Anlassfall in die Website des Beklagten eingebettet und somit für jeden sichtbar, der die entsprechende Seite aufruft. Das Lichtbild kann von österreichischen Internetnutzern, trotz der Top-Level-Domain „nl“ und niederländischer Sprache problemlos abgerufen werden. Für den Unterlassungsanspruch des Klägers ist es irrelevant, ob und inwieweit die Website in Österreich tatsächlich aufgerufen wird. Es gibt auch keine Hindernisse, wie Registrierungen oder Zahlungen, um zu dem Bild zu gelangen.
Das UrhG will die Persönlichkeitsrechte und Verwertungsmöglichkeiten von Lichtbildherstellern schützen. Durch die unbefugte Verwendung des Lichtbilds werden diese Verwertungsrechte geschmälert, zumal durch die Zugänglichmachung des Lichtbildes durch Dritte, keine ausschließlichen Werknutzungsrechte mehr an Kunden eingeräumt werden können. Darüber hinaus geht mit der fehlenden Vereinbarung zur Werknutzung für gewöhnlich auch eine fehlende Herstellerbezeichnung einher, was wiederum einen Verlust der Möglichkeit bedeutet, Anerkennung zu erlangen, den Bekanntheitsgrad zu erhöhen und neue Kunden zu gewinnen. Der Klage des österreichischen Fotografen war folglich stattzugeben.