Der Ehemann freut sich, dass seine Ex-Freundin leer ausgeht

Ex-Freundin geht leer aus –
Gratis Badespaß des Ex

Was sich liebt das neckt sich, so die bekannte Redewendung. Von Liebe war bei diesem Paar nach der Trennung keine Rede mehr. Das gegenseitige Necken behielten die Ex-Lebensgefährten aber bei. Der OGH hatte zu klären, ob der Lebensgefährte die in seinem Hälfte-Miteigentum stehende Liegenschaft übermäßig genutzt hatte (9 Ob 51/23z).

Die Lebensgefährten bewohnten ein Einfamilienhaus mit zwei Wohneinheiten zunächst gemeinsam im Erdgeschoss. Nach der Trennung zog der Mann in die Wohnung im ersten Stock, die Frau blieb im Erdgeschoss. Da die Frau gegen seinen Willen eine Tür versetzte, erhob er Besitzstörungsklage. Die Frau verpflichtet sich daraufhin ihre Wohnung zu räumen und ihrem Ex-Lebensgefährtin sämtliche Schlüssel zu übergeben. Sie übergab ihm bei der Räumung den Hausschlüssel und erklärte, nicht damit einverstanden zu sein, dass „er hier alleine hause, er solle es mit den anderen Frauen nicht so machen wie mit ihr“. Die Frau klagte den Mann daraufhin wegen übermäßiger, titelloser Benützung ihrer Liegenschaftshälfte und verlangte dafür Benützungsentgelt, zumal dieser unter anderem die im Erdgeschoß befindliche Badewanne einmal wöchentlich benützt hatte. Sie habe dem Mann die Liegenschaft nicht freiwillig zum Gebrauch überlassen habe, sondern sei nur wegen seines unleidlichen Verhaltens ausgezogen.

Der OGH bestätigte die Vorentscheidungen. Die Frau habe mangels Benützungsregelung kein Recht, dem Mann die Nutzung zu untersagen. Mit Abschluss des Vergleichs im Besitzstörungsverfahren habe sie freiwillig ihren Mitbenützungswillen an der gemeinsamen Liegenschaft aufgegeben. Der Mann habe daher davon ausgehen dürfen, die übermäßige Nutzung der Liegenschaft sei rechtmäßig. Während er seine Bäder weiterhin genießen konnte, blieb die Frau auf den Verfahrenskosten sitzen.

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