Für junge Gründerinnen und Gründer ist die Revolution im Gesellschaftsrecht ein großer Vorteil

Die FlexCo – eine Revolution im Gesellschaftsrecht?

Seit Beginn dieses Jahres ist das Bundesgesetzt über die Flexible Kapitalgesellschaft (FlexKapGG) in Kraft. Die Flexible Kapitalgesellschaft – kurz FlexKapG oder FlexCo – ist eine zusätzliche Kapitalgesellschaft, die insbesondere den Anforderungen von Start-Ups gerecht werden soll. Bei näherer Betrachtung wird die FlexCo die GmbH wohl auf lange Sicht verdrängen, zumal sie vielfältigere Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet. Lediglich die Aufsichtsratspflicht wird im Vergleich zur GmbH früher ausgelöst, nämlich sobald das Unternehmen als Mittel- und Großunternehmen qualifiziert wird.

Das Mindeststammkapital der FlexCo beträgt € 10.000,00. Dieses kann durch Bar- und/oder Sacheinlagen aufgebracht werden. Bareinlagen müssen mindestens mit € 5.000,00 einbezahlt werden. Der geringste Teil für einen Geschäftsanteil beträgt € 1,00. Die Gesellschafter der FlexCo sind im Firmenbuch einzutragen.

Bei der FlexCo gibt es eine neue Beteiligungsform: die Unternehmenswert-Anteile. Derartige Beteiligungen sind im Gesellschaftsvertrag vorzusehen und dürfen 25 % des Stammkapitals nicht erreichen. Für Unternehmenswert-Anteile beträgt die kleinste Einheit sogar nur € 0,01. Eine Unternehmenswert-Beteiligung scheint in der Namensliste des Firmenbuches, die jährlich einzureichen ist, auf; die Höhe der Anteilsnennbeträge lediglich in der nicht-öffentlichen Anteilsliste der Unternehmenswert-Beteiligungen. Bei Unternehmenswert-Beteiligungen sind die Informations-, Einsichts- und Stimmrechte eingeschränkt. Zudem haben sie kein Recht auf Anfechtung oder Nichtigerklärung von Gesellschafterbeschlüsse. Sie sind lediglich an der Teilnahme der Generalversammlungen der Gesellschaft berechtigt und über die Durchführung von schriftlichen Abstimmungen zu informieren. Im Gegenzug ist die Haftung bei Unternehmenswert-Anteile für ausständige Stammeinlagen und bei einer unzulässigen Einlagenrückgewähr ausgeschlossen. Wenn die Gründungsgesellschafter ihre Geschäftsanteile mehrheitlich veräußern, ist für die Unternehmenswert-Anteile zwingend ein Mitverkaufsrecht vorzusehen. Die Unternehmenswert-Anteile können dann zu denselben Konditionen mitveräußert werden.

Mit der FlexCo stehen zudem flexiblere Kapital- und Finanzierungsmaßnahmen zur Verfügung. Die Geschäftsführung kann auf die Dauer von höchstens 5 Jahren ermächtigt werden, das Kapital durch Ausgabe neuer Anteile in bestimmtem Umfang zu erhöhen („genehmigtes Kapital“). Die Geschäftsführung kann somit besser mit potentiellen Investoren verhandeln, zumal sie selbstständig die Kapitalerhöhung veranlassen kann. Im Unterschied zur GmbH sind bei der FlexCo auch der Erwerb eigener Anteile, die Einziehung und auch die Zwangseinziehung von Anteilen erlaubt.

Die Formpflichten für Kapitalgesellschaften sind bei der FlexCo geringer. Zwar ist für die Gründung noch immer ein Notariatsakt notwendig, doch reichen für Kapitalerhöhungen, für Übernahmeerklärungen und Anteilsübertragungen auch Privaturkunden, an denen ein Rechtsanwalt mitwirkt hat. Der Abtretungsvertrag von Unternehmenswert-Anteilen ist zudem nur zwingend in Schriftform im Sinne des Gesetzes zu halten. Wir empfehlen zur Rechtssicherheit die Beiziehung eines Rechtsanwalts.

Die FlexCo fand bereits in den ersten Monaten dieses Jahres großen Anklang. Die verringerten Formpflichten ermöglichen zudem eine rasche Anteilsübertragung. Für Beratungen und Gründung einer FlexCo stehen wir jederzeit zu Ihrer Verfügung!

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