GmbH-Geschäftsführer, Vorsorgefall, Alleingesellschafter,

Bestellung eines GmbH-Geschäftsführers im Vorsorgefall

Der OGH hat in der kürzlich ergangenen Entscheidung zu 6 Ob 77/25d festgestellt, dass auch die Bestellung eines neuen Geschäftsführers einer GmbH von einer Vorsorgevollmacht umfasst sein darf.

Der Alleingesellschafter und zugleich einzige Geschäftsführer einer GmbH errichtete eine Vorsorgevollmacht zugunsten seiner Ehefrau, die infolge Eintritts des Vorsorgefalls (beschränkte Geschäftsfähigkeit) anwendbar war. Die nunmehr vorsorgebevollmächtigte Ehefrau fasste den Gesellschafterbeschluss, einen neuen Geschäftsführer zu bestellen. Der neue Geschäftsführer beantragte daraufhin seine Eintragung im Firmenbuch. Die Vorinstanzen lehnten die Antragsbefugnis ab, zumal die im GmbH-Gesetz geforderte spezielle Stimmrechtsvollmacht in der Vorsorgevollmacht nicht enthalten sei und sohin kein gültiger Beschluss zustande gekommen sei.

§ 39 Abs 3 GmbHG regelt die Ausübung des Stimmrechtes durch einen Bevollmächtigten. Das Gesetz fordert eine schriftliche, auf die Ausübung dieses Rechts lautende Spezialvollmacht.

Der OGH entschied entgegen der Rechtsmeinung der Vorinstanzen für eine Antragsbefugnis des neuen Geschäftsführers, sohin auch für eine weite Auslegung der Vorsorgevollmacht des betroffenen Alleingesellschafters. Obsorgebevollmächtigte sind grundsätzlich mögliche gesetzliche Vertreter (§ 39 Abs 3 GmbHG). Die Vorsorgevollmacht des Betroffenen nimmt ausdrücklich auf die Gesellschaft Bezug und enthält folgende „allgemeine und unbeschränkte Vollmacht hinsichtlich der Geschäftsführung der Firma“: „Hinsichtlich der Gesellschaft […] erteilt [der Betroffene] seiner Ehefrau, […] eine allgemeine und unbeschränkte Vollmacht hinsichtlich der Geschäftsführung der Firma.

Der Vorsorgevollmacht war nach Ansicht des OGH der Wille des Betroffenen zu entnehmen, umfassend für die Belange der Gesellschaft vorzusorgen und das Wohlergehen zur Gänze seiner Frau anzuvertrauen. Da die Ausübung der Befugnisse als Geschäftsführer ausdrücklich in der Vorsorgevollmacht geregelt war, umfasste diese auch die Befugnis zur Ausübung der Stimmrechte des Betroffenen bei Bestellung eines neuen Geschäftsführers. Eine Spezialvollmacht war nicht erforderlich.

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