Wer haftet für überhöhte Immobilienbewertungen?

Durch den sprunghaften Anstieg des Leitzinses der EZB verteuerten sich die variabel verzinsten Kredite schlagartig und auch die Neuaufnahme von Krediten wurde teurer. Viele Immobiliengesellschaften kamen daher in finanzielle Schwierigkeiten. Äußerst prominent wurde in den Medien die Bilanzen und die angeblich zu hoch bewerteten Immobilien der zur SIGNA Gruppe gehörende Gesellschaften diskutiert. Welche Konsequenzen gibt es, wenn Immobilien in den Jahresabschlüssen tatsächlich überbewertet wurden?

Ein Jahresabschluss einer AG und ähnlich einer GmbH kann nichtig sein, wenn sein Inhalt wesentliche Vorschriften verletzt, die nur oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft gelten.

Wurden beispielsweise Dividenden aufgrund eines nichtigen Jahresabschlusses an Gesellschafter ausgezahlt, sind die Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft zum Rückersatz verpflichtet, ausgenommen die Gesellschafter waren bei Bezug der Dividende gutgläubig. Der gute Glaube muss sich auf die ordnungsgemäße Ermittlung des Bilanzgewinns, auf die Rechtmäßigkeit des Gewinnverwendungsbeschlusses und auf die daraus folgende Höhe des Gewinnanspruchs beziehen.

Gegenüber der Gesellschaft haften aber nicht nur die Gesellschafter bzw. Aktionäre, sondern auch die Geschäftsführer bzw. Vorstände zur ungeteilten Hand für die Rückerstattung der zu Unrecht veranlassten Zahlung. Voraussetzung ist das Verschulden des jeweiligen Geschäftsführers.

Bei einer GmbH trifft jedoch sämtliche Gesellschafter zusätzlich eine Ausfallshaftung. Kann die ausbezahlte Dividende von einem Gesellschafter – aus welchen Gründen auch immer – nicht einbringlich gemacht werden, haften die übrigen Gesellschaften für diesen Ausfall im Verhältnis der übernommenen Stammeinlagen.

Nichtige Jahresabschlüsse aufgrund überhöhter Immobilienbewertungen können daher für die Geschäftsführer, aber auch die Gesellschafter weitreichende Konsequenzen haben. In der Regel werden solche Rückforderungsansprüche im Insolvenzverfahren vom Masseverwalter geltend gemacht.

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