Ein wunderbare Villa, die zum Verkauf steht

Maklerprovision mit Hürden

Verkauft werden sollte eine kostspielige Immobilie um satte 1,25 Millionen Euro. Der Verkauf unterblieb schließlich, obwohl es ausführliche Verkaufsgespräche gab. Der involvierte Immobilienmakler forderte daraufhin seine Provision, zumal seiner Meinung nach bereits bei den Verkaufsgesprächen ein Kaufvertrag zustande gekommen sei. Seine Auftraggeber wollten aber nicht bezahlen, zumal kein schriftlicher Kaufvertrag unterzeichnet worden war.

Der Fall landete vor dem OGH (4 Ob 212/23i): Der Provisionsanspruch bestehe, wenn der Kaufvertrag rechtswirksam zustande gekommen ist. Dafür bedürfe es einer Einigung über Objekt und Preis. Eine Einigung über alle Details, wie zB Nebengebühren sei nicht erforderlich. Der Makler konnte die Gerichte überzeugen, dass sich die Parteien bereits bei den Vertragsgesprächen über den Kaufpreis und die Immobilie einig waren. Es schade seinem Provisionsanspruch nicht, dass kein Kaufvertrag unterschrieben worden bzw durchgeführt worden sei. So konnte der Makler seinen Provisionsanspruch gegen die Verkäufer nach einigen juristischen Hürden doch erfolgreich durchsetzen.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Bitte füllen Sie dieses Feld aus.
Bitte füllen Sie dieses Feld aus.
Bitte gib eine gültige E-Mail-Adresse ein.
Sie müssen den Bedingungen zustimmen, um fortzufahren.