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20.06.2022

HinweisgeberInnenschutzgesetz

Spätestens seit Edward Snowdens Enthüllungen im Sommer 2013, die Auslöser für die NSA-Affäre waren, ist „Whistleblowing“ in aller Munde. Mit der sogenannten Whistleblowing-Richtlinie (EU/2019/1937) wurde im Jahr 2019 ein einheitlicher Mindeststandard in der Europäischen Union für einen wirksamen Hinweisgeberschutz geschaffen, der in den Mitgliedstaaten bis Dezember 2021 umzusetzen war. Anfang Juni hat nun das österreichische Arbeitsministerium – endlich – den Entwurf des HinweisgeberInnenschutz-Gestzes (HSchG) in Begutachtung geschickt, womit eine Umsetzung der Richtlinie näher rückt. Wir zeigen die wesentlichsten Punkte des Entwurfs auf.

Der persönliche Anwendungsbereich ist weit gefasst, zumal sämtliche Personen vom HinweisgeberInnen-Begriff erfasst sind, die Informationen über eine Rechtsverletzung im beruflichen Kontext erhalten haben. Hinsichtlich des sachlichen Anwendungsbereichs wird die unionsrechtliche Vorgabe sogar übererfüllt: Die in § 3 Abs HSchG normierte Auflistung der erfassten Rechtsbereiche enthält nicht bloß jene der Richtlinie, sondern wurde um die Korruptionstatbestände der §§ 302 bis 309 StGB ergänzt. Außerdem erfasst der Schutzbereich sämtliche Rechtsakte aus den aufgelisteten Bereichen und schränkt nicht – wie die EU-Richtlinie – auf unionsrechtsbasierte Rechtsakte ein.

Herzstück des neuen HSchG ist die in § 11 normierte Verpflichtung zur Einrichtung interner Whistleblowing-Systeme, die sämtliche Unternehmen und juristische Personen des öffentlichen Rechts mit mindestens 50 ArbeitnehmerInnen, sowie unabhängig von diesem Schwellenwert, alle im Bereich der Finanzdienstleistungen, Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Verkehrssicherheit sowie Umweltschutz Tätige. Konkret müssen die Verpflichteten interne Meldekanäle errichten, wobei Meldungen sowohl schriftlich als auch mündlich erstattet werden können. Die Bearbeitung der Meldungen muss in einem transparenten Verfahren durch eine unparteiische Person erfolgen. Wesentlich dabei ist, dass die Identität der Tippgeber nicht nur extern, sondern auch intern geheim gehalten wird. Lediglich die zur Bearbeitung des Meldefalles zwingend notwendigen MitarbeiterInnen und sonstige BeraterInnen dürfen hinzugezogen werden und dadurch die Identität des Whistleblowers erfahren. Bei einem Verstoß gegen diese Vertraulichkeitsverpflichtungen droht ebenso wie bei wissentlich falschen oder irreführenden Hinweisen eine Verwaltungsstrafe bis zu € 20.000,00 (§ 24 HSchG).

Unser Tipp: Die Begutachtungsfrist für den Gesetzesentwurf läuft bis 15.07.2022. Behalten Sie daher Medienmeldungen im Auge, um über allfällige Änderungen des HSchG informiert zu sein. Ein Inkrafttreten wird erst für den Herbst erwartet, wobei die Verpflichtungen durch Übergangsfristen wahrscheinlich nicht sofort schlagend werden.

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