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27.12.2021

WEG-Novelle 2022 - Teil 2

Bereits in unserem letzten Artikel haben wir über die Erleichterung der Zustimmungserfordernisse durch die WEG-Novelle 2022 berichtet. Die Gesetzesänderung wurde nun im Nationalrat beschlossen und wird mit 1. Jänner 2022 in Kraft treten. Neben den bereits vorgestellten Änderungen im Sinne des Klimaschutzes wurden insbesondere die Pflichten der Hausverwaltung modifiziert.

Ab dem kommenden Jahr werden Wohnungseigentümer einen Auskunftsanspruch gegenüber der Hausverwaltung über Namen und Zustellanschriften der anderen Wohnungseigentümer haben (§ 20 Abs 8 WEG). Die Hausverwaltung hat aber im Sinne der strengen Zweckbindung der Datenschutz-Grundverordnung nur in jenem Umfang Auskunft zu erteilen, als der Antragsteller die Daten zur Durchsetzung seiner Ansprüche aus dem WEG benötigt. Exemplarisch sei die Änderungsabsicht nach § 16 WEG zu nennen, etwa die Anbringung einer Vorrichtung zum Langsamladen eines elektrisch betriebenen Fahrzeugs an allgemeinen Teilen der Liegenschaft.

Außerdem erfolgt durch die WEG-Novelle eine wesentliche Änderung bezüglich der Verpflichtung zur Bildung einer Rücklage gemäß § 31 WEG. Demnach wird der unbestimmte Begriff der „angemessenen Rücklage“ genauer definiert: Bei der Bildung der Rücklage ist auf die voraussichtliche Entwicklung der Aufwendungen, insbesondere zur thermischen Sanierung oder energietechnischen Verbesserung des Gebäudes, Bedacht zu nehmen. Zusätzlich normiert der Gesetzgeber einen Mindestbetrag, der sich aus der Multiplikation der Nutzfläche aller Wohnungseigentumsobjekte mit dem Betrag von € 0,90 (wertgesichert mit dem Verbraucherpreisindex 2020) ergibt. Diese Mindestdotierung der Rücklage darf nur in Ausnahmefällen unterschritten werden. In den Gesetzesmaterialien werden beispielhaft ein ohnehin schon außergewöhnlich hoher Stand der Rücklage und eine kürzlich erfolgte, „durchgreifende Sanierung des Gebäudes“ genannt.

Unser Tipp: Beabsichtigen Sie unabhängig vom Vorliegen eines der in den Gesetzesmaterialien genannten Fälle die Unterschreitung des Mindestbetrags, empfiehlt sich die Einholung eines Mehrheitsbeschlusses der Wohnungseigentümer – so sind Sie auf der sicheren Seite.

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