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15.04.2022

Genossenschaft: Einsichtsrecht ist über Datenschutz zu stellen

Kann aufgrund des Rechts auf Datenschutz Genossenschaftsmitgliedern die Information über Adressdaten anderer Genossenschaftsmitglieder verweigert werden? Mit dieser Frage hatte sich der Oberste Gerichtshof (OGH) in einer kürzlich ergangenen Entscheidung zu beschäftigen – und verneinte sie.

Im gegenständlichen Fall (6 Ob214/21w) beantragte ein Genossenschaftsmitglied die volle Einsichtnahme in das Mitgliederregister der Genossenschaft samt Mitgliedernummern und Adressdaten. Da die Genossenschaft diesem Antrag mit Verweis auf die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) nicht nachgekommen war, beschritt das betroffene Mitglied den Rechtsweg.

Nach dem Gesetzeswortlaut ist zwar nach § 14 Abs 2 Genossenschaftsgesetz (GenG) „jedermann“ Einsicht in das Mitgliederregister zu gewähren, § 14 Abs 1 GenG nennt jedoch die Adressdaten der Mitglieder nicht als obligatorischen Bestandteil dieses Registers. Dennoch bejahte der OGH bereits in einer älteren Entscheidung das Einsichtsrecht auch in die Adressdaten, sollten diese trotz mangelnder rechtlicher Verpflichtung mit Zustimmung der Genossenschaftsmitglieder in das Register aufgenommen worden sein.

Eine Aufnahme der Adressdaten in das Mitgliederregister erfolgte im konkreten Fall zwar nicht. Dennoch gestand der OGH dem antragstellenden Genossenschaftsmitglied die Einsichtnahme in die Adressdaten zu, weil § 1194 Abs 1 iVm § 1175 Abs 4 ABGB jedem Genossenschaftsmitglied ein Kontroll- und Informationsrecht einräumt, das auch das Recht zur Einsicht in die Adressen der anderen Mitglieder umfasst. Dies sei einerseits notwendig, um den Genossenschaftsvertrag abzuwickeln, und andererseits um Minderheitenrechte effektiv ausüben zu können. Gerade Letzteres sei eben nur möglich, wenn einem Genossenschaftsmitglied die übrigen Mitglieder sowie deren Erreichbarkeit bekannt sind. Dadurch ist auch die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten begründet.

 Unser Fazit: Diese höchstgerichtliche Entscheidung ist wegweisend für zukünftige Auseinandersetzungen zwischen Genossenschaftsmitgliedern und der Genossenschaft, ist aber auch für die überaus zahlreichen Vereine in Österreich von Bedeutung.

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