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14.12.2021

Meldeverpflichtung gemäß WiEReG

Im Jahr 2018 wurde vom Gesetzgeber zur Umsetzung der 4. und 5. EU-Geldwäscherichtlinie das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) erlassen. Die in § 3 WiEReG normierten Sorgfaltspflichten umfassten in der Stammfassung u.a. jährliche Überprüfungspflichten. Mit der am 10. Jänner 2020 in Kraft getretenen Neufassung der Bestimmungen über die Sorgfaltspflichten wurden die jährlichen Überprüfungspflichten um eine Meldepflicht ergänzt. Demnach muss nun unabhängig von einer Änderung der wirtschaftlichen Eigentümer spätestens vier Wochen nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung eine Meldung an das Register abgegeben werden. Die jährliche Fälligkeit tritt dabei jeweils mit jenem Tag ein, an dem im Vorjahr die letzte Meldung erfolgte.

Rund 13 Monate nach Inkrafttreten der Meldepflicht wurden vom Finanzamt im Februar 2021 erste „Erinnerungsschreiben“ versandt. Wird nämlich innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit keine Meldung abgegeben, räumt das Finanzamt eine Nachfrist von sechs Wochen ein, um die Meldung nachzuholen. Bleibt man auch während der Nachfrist untätig, wird mit Bescheid die angedrohte Zwangsstrafe (erfahrungsgemäß rund EUR 1.000) verhängt und eine weitere Nachfrist von sechs Wochen gesetzt. Erfolgt auch in diesem Zeitraum keine Meldung, wird nicht nur eine zweite, höhere Zwangsstrafe festgesetzt, sondern stellt dies auch ein Finanzvergehen dar (sog. „beharrliche Meldepflichtverletzung“). Sollte also beiden Aufforderung zur Abgabe der Meldung nicht nachgekommen werden, drohen Geldstrafen von bis zu EUR 200.000 bei Vorsatz bzw. EUR 100.000 bei grob fahrlässiger Unterlassung der Meldung.

 Unser Tipp: Kalendieren Sie sich das Datum der letzten Meldung für das Folgejahr, um die Meldung fristgerecht vornehmen zu können. Erfolgte im letzten Jahr keine Änderung der wirtschaftlichen Eigentümer, ist es ausreichend, die Daten mit einer „Leermeldung“ lediglich zu bestätigen. Zu beachten ist außerdem, dass trotz der jährlichen Meldepflicht weiterhin die Pflicht besteht, eine Änderung der wirtschaftlichen Eigentümer unabhängig vom Zeitpunkt spätestens nach vier Wochen bekanntzugeben sind.

Übrigens: Betreiben Sie Ihr Unternehmen in Form einer Personengesellschaft (OG oder KG) oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind Sie von der Meldepflicht gemäß § 5 WiEReG befreit, sofern sämtliche Gesellschafter natürliche Personen sind.

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