go to content
Prev-Next
Mobile Menu
Homepage
Wir verbinden Wirtschaft und Recht

14.12.2021

WEG-Novelle 2022 - Teil 1

Das Ziel, den Gesamtstromverbrauch in Österreich ab 2030 zu 100% aus erneuerbaren Energiequellen zu decken, wurde im Zuge der Erlassung des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes nun auch legistisch verankert. Eine Steigerung der Produktion von „Grünstrom“ in den Privathaushalten ist unerlässlich. Da das Wohnungseigentumsgesetz (WEG 2002) bisher in der Regel die Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer erfordert, um eine E-Ladestation oder eine Photovoltaikanlage errichten zu können, plant der Gesetzgeber nun eine Novellierung des WEG 2002, die u. a. eine Erleichterung der Zustimmungserfordernisse bringen soll.

Werden eine PV-Anlage oder E-Ladepunkte als „Gemeinschaftsanlage“ errichtet, war bisher die Zustimmung von mindestens 50% der Miteigentumsanteile erforderlich. Mit der WEG-Novelle 2022 soll alternativ dazu nun eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegeben Stimmen (nach Miteigentumsanteilen) ausreichen, wobei diese zumindest ein Drittel der gesamten Miteigentumsanteile repräsentieren müssen.

Nach der Regierungsvorlage bedürfen Änderungen eines Wohnungseigentümers an seinem Wohnungseigentumsobjekt der Zustimmung aller Miteigentümer, wenn die Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Wohnungseigentümer möglich ist. Für Vorrichtungen zum Langsamladen eines elektrisch betriebenen Fahrzeugs sowie der Anbringung von Solar- und PV-Anlagen an einem als Reihenhaus oder Einzelgebäude errichteten Wohnungseigentumsobjekt ist eine Zustimmungsfiktion vorgesehen: Werden die Wohnungseigentümer ordnungsgemäß von der geplanten Änderung verständigt und widersprechen diese nicht innerhalb von zwei Monaten, gilt die Zustimmung als erteilt. Ausgenommen davon sind allerdings „wesentliche und dauernde Beeinträchtigungen“ – solche müssen die Wohnungseigentümer auch dann nicht dulden, wenn sie den Widerspruch unterlassen haben.

Vorrichtungen zum Langsamladen eines elektrisch betriebenen Fahrzeugs darf die Zustimmung nicht versagt werden, wenn diese einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers dienen. Sie fallen somit unter die privilegierten Änderungen gemäß § 16 Abs 2 Z 2 WEG 2002. Fraglich ist, wie der Begriff „Langsamladen“ auszulegen ist. Nach den Erläuterungen sind sowohl ein- als auch dreiphasiges Laden mit bis zu 5,5 kW davon erfasst. In Zukunft wird dieser Begriff aber dynamisch auszulegen sein und dementsprechend der Grenzwert erhöht werden.

Derzeit berät der Ausschuss für Bauten und Wohnen über die geplanten Änderungen. In Kraft treten werden diese bereits am 1. Jänner 2022.

 Unser Tipp: Planen Sie ein Energieprojekt in einem Mehrparteienhaus, unterstützen wir Sie gerne in sämtlichen damit verbundenen Rechtsfragen.

Zurück

 
Standort Wien
Tuchlauben 8 / 6.OG
1010 Wien
Tel.: +43 (1) 879 85 75
Fax.: +43 (1) 879 85 78
Standort St. Pölten
Europaplatz 7
3100 St. Pölten
Tel.: +43 (2742) 35 35 75
Fax.: +43 (2742) 35 26 78
Standort Kirchberg
am Wagram

Marktplatz 8
3470 Kirchberg/Wagram
Tel.: +43 (2279) 27 385
eurojuris
Mobiler Menu